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Länderfinanzausgleich PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von Sonja Kastin   
Donnerstag, 25. Februar 2010
Der Länderfinanzausgleich im engeren Sinne (LFA) ist das Kernelement der regionalen Umverteilung, durch das die Einnahmenunterschiede der primären Steuerverteilung verringert und die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ermöglicht werden. 2008 wies der LFA ein Volumen von 8,3 Mrd. Euro auf.
Ausgangspunkt des Länderfinanzausgleichs ist die Finanzkraftmesszahl (FKM), die die Finanzstärke bzw. -schwäche eines Landes abbildet. Sie ist definiert als die Summe der Einnahmen eines Landes und seiner Gemeinden. Auf Landesebene werden die Anteile an der Einkommen-, der Körperschaft-, der Umsatzsteuer, die Landessteuern, der Anteil an der Gewerbesteuerumlage und die Förderabgabe berücksichtigt. Gegebenenfalls sind diese Einnahmen um 12 % zu kürzen, wenn die Wachstumsrate der Steuereinnahmen eines Landes die entsprechende Rate der Ländergesamtheit übersteigt (Prämienmodell). Auf der Gemeindeebene werden zusätzlich die Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer, die Grundsteuern A und B sowie die Gewerbesteuer (abzgl. Gewerbesteuerumlage) einbezogen, wobei die gemeindlichen Steuereinnahmen nur zu 64 % Berücksichtigung finden.
Der Finanzkraftmesszahl wird die Ausgleichsmesszahl (AMZ) gegenübergestellt, die ein Maßstab zur Abbildung der Finanzkraft ist, über die ein Bundesland einschließlich seiner Gemeinden verfügen würde, wenn dessen Pro-Kopf-Einnahmen mit den länderdurchschnittlichen Pro-Kopf-Einnahmen übereinstimmen würden. Da im Sinne einheitlicher Lebensverhältnisse, worunter ein gleichwertiges Angebot an öffentlichen Leistungen im Bundesgebiet verstanden wird, ein einheitlicher Pro-Kopf-Finanzbedarf vermutet wird, repräsentiert sie letztlich den (normierten) Finanzbedarf eines Landes. Die Ausgleichsmesszahl ergibt sich, indem die Einnahmen zur Ermittlung der FKM aller Länder (einschl. Gemeinden) addiert werden, durch die Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik dividiert und schließlich mit der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes multipliziert werden. Um einen erhöhten Finanzbedarf der Stadtstaaten zu berücksichtigen werden die Einwohner der Stadtstaaten mit 135 % gewertet. Auch die Einwohner der dünnbesiedelten ostedeutschen Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt werden mit 105 %, 103 % bzw. 102 % gewertet.
Im Anschluss wird die relative Finanzkraft (RFK) eines Landes bestimmt, indem die FKM ins Verhältnis zur AMZ gesetzt wird. Sie stellt die entscheidende Schlüsselgröße für die Ermittlung der Ausgleichsleistungen bzw. -ansprüche im Länderfinanzausgleich dar. Ist die RFK eines Landes größer (kleiner) eins, wird das jeweilige Bundesland als finanzstark (finanzschwach) eingestuft und damit zum Geberland (Nehmerland). Schließlich kann der Ausgleich zwischen Geberländern, die zu Ausgleichzahlungen verpflichtet werden, und Nehmerländern, die Anspruch auf finanzielle Unterstützung haben, vollzogen werden.
 
DerTarif unterteilt sich in drei Zonen:
 Tarifzonen
Der Länderfinanzausgleich verringert die Finanzkraftunterschiede zwischen den Ländern spürbar. Beispielsweise kommt ein finanzschwaches (finanzstarkes) Land, das vor LFA bei 70% (110 %) der durchschnittlichen Finanzkraft liegt, nach LFA auf 91% (104 %).

Quelle:
Grundgesetz: Art. 107 Abs. 2 S. 1 und 2 GG
Maßstäbegesetz: § 6 – 9 MaßstG
Finanzausgleichsgesetz: § 4 – 10 FAG
Bundesministerium der Finanzen (2003): Die Neuordnung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichs, Berlin.
Bundesministerium der Finanzen: Endgültige Abrechnung des Länderfinanzausgleichs für das
Ausgleichsjahr 2008, Berlin.
Korioth, S. (1997): Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, Tübingen
 
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